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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Vereinigte Staaten von Amerika

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Dienstleistungen

Hilfe zur Pflege beantragen

Wenn Sie gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und daher der Hilfe durch andere bedürfen, haben Sie Anspruch auf "Hilfe zur Pflege". Diese wird aber nur geleistet, wenn Sie die Pflegeleistungen weder selbst tragen können noch sie von anderen - z.B. der Pflegeversicherung - erhalten.

Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen für Sie in Betracht bei finanzieller Bedürftigkeit

  • für Pflegebedürftige, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung (gesetzlich oder privat) versichert sind,
  • in Fällen, in denen die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate besteht und aus diesem Grund keine Leistungen duch die Pflegeversicherung gewährt werden,
  • in Fällen, in denen der pflegerische Bedarf durch die Leistungen der Pflegeversicherung, die der Höhe nach begrenzt sind, nicht sichergestellt werden kann.

Hilfe zur Pflege umfasst beispielsweise:

  • häusliche Pflege
  • Pflegehilfmittel
  • Pflegegeld
  • teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
  • stationäre Pflege (z.B. in Pflegeheimen)
  • digitale Pflegeanwendungen

Voraussetzungen

  • Bei Ihnen liegt Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 vor. Bei Pflegegrad 1 kann ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bzw. digitale Pflegeanwendungen bestehen; darüber wird - wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind - ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro gezahlt.
  • Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen (z.B. nicht getrennt lebender Ehegatte bzw. Lebenspartner oder Lebenspartnerin) reichen nicht aus, um die Kosten der Pflege zu decken.
  • Leistungen der Pflegeversicherung
    • stehen Ihnen nicht zu oder
    • stehen Ihnen zu, sie reichen aber nicht aus.

Verfahrensablauf

Wenn Sie in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind, wenden Sie sich zunächst an diese, um zu klären, welche Leistungen der Pflegeversicherung Ihnen in welcher Höhe zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie Hilfe zur Pflege bei Ihrem zuständigen Sozialamt beantragen.

Den Antrag auf Hilfe zur Pflege müssen Sie schriftlich stellen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular, das Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt erhalten.

Das Sozialamt veranlasst bei nicht Pflegeversicherten die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch das Gesundheitsamt oder eine andere geeignete Stelle. Anhand Ihrer Angaben und Unterlagen prüft sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Fristen

Es gibt keine Fristen.

Hinweis: Hilfe zur Pflege erhalten Sie nicht für die Vergangenheit, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung. Stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich.

Unterlagen

Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise und Dokumente erforderlich, beispielsweise:

  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
  • Nachweise über das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher)
  • Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietkosten)
  • Bescheide/Einstufungen der Pflegekasse

Hinweis: Klären Sie im persönlichen Termin mit Ihrem zuständigen Bearbeiter oder Ihrer zuständigen Bearbeiterin, welche anderen Nachweise und Unterlagen Sie in Ihrem speziellen Fall noch vorlegen müssen.

Zuständigkeit

  • für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit bei Versicherten in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung: die zuständige Pflegekasse. Das ist in der Regel Ihre Krankenkasse.
  • für den Antrag auf Hilfe zur Pflege: das für Ihren Wohnsitz zuständige Sozialamt.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.02.2022 freigegeben.

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