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Schöffen

Schöffenwahl für die Amtszeit 2024 – 2028

Die aktuelle Amtszeit der Schöffinnen und Schöffen endet zum 31.12.2023. Die kommende Amtszeit beginnt 2024 und endet im Jahr 2028. 

Wie bewerbe ich mich?

Jede Person, die die Voraussetzungen erfüllt, kann sich selbst bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, bewerben.
Bewerbungen können mit den folgenden Formularen ausgefüllt, unterschrieben und bei folgender Adresse eingereicht werden:

Große Kreisstadt Bad Waldsee
Fachbereich Zentrales, Ehrenamt, Öffentlichkeitsarbeit
Hauptstraße 29
88339 Bad Waldsee

Wie geht es nach meiner Bewerbung weiter?

Sofern Sie die Voraussetzungen nach den gesetzlichen Grundlagen erfüllen, werden Sie in die Vorschlagsliste der Großen Kreisstadt Bad Waldsee aufgenommen. Der Gemeinderat entscheidet über diese Liste. Die endgültige Entscheidung trifft ein Wahlausschuss beim Amtsgericht.

Schöffen – Allgemeine Informationen

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Bürgerinnen und Bürger, die als gleichberechtigte Richterinnen und Richter am Strafverfahren teilnehmen. Das deutsche Strafverfahrensrecht bezeichnet sie als „Schöffinnen“ und „Schöffen“. Werden Sie als Schöffin oder Schöffe ausgewählt, sind Sie verpflichtet, das Amt anzunehmen. Ausnahmen sind möglich.

Voraussetzungen

  • Deutsche Staatsangehörigkeit (§ 31 Satz 2 GVG)
  • Wohnsitz in Bad Waldsee
  • Am ersten Tag der Amtsperiode mindestens 25 Jahre alt und noch nicht 70 Jahre alt
  • Ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache (§ 33 Nr. 5 GVG)
  • Gesundheitliche Eignung (§ 33 Nr. 4 GVG)
  • Kein Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, kein schwebendes Ermittlungsverfahren wegen einer Tat, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann (§ 32 GVG)
  • Kein Vermögensverfall (§ 33 Nr. 6 GVG).

Praktische Befähigungsvoraussetzungen:

Auch wenn an die Schöffen keine besonderen Anforderungen im Sinne einer formalen Qualifikation gestellt werden, kann aber nicht bestritten werden, dass sich nicht jede/r in gleicher Weise eignet, über andere Menschen zu Gericht zu sitzen. Das Amt verlangt aus sich heraus bestimmte Eigenschaften. Schöffen sollen einwandfreie, kluge, rechtlich denkende, unvoreingenommene Personen sein, deren Fähigkeiten sich so zusammenfassen lassen:

  • Soziale Kompetenz
  • Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen
  • Logisches Denkvermögen und Intuition
  • Berufliche Erfahrung
  • Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen
  • Kenntnisse über die Grundlagen des Strafverfahrens, die Bedeutung von Kriminalität und Strafe sowie die Bedeutung der Rolle der Schöffen
  • Mut zum Richten über Menschen, Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen,
  • Gerechtigkeitssinn, Denken in gerechten Kategorien
  • Standfestigkeit und Flexibilität im Vertreten der eigenen Meinung
  • Kommunikations- und Dialogfähigkeit

Vefahren

Die Städte und Gemeinden stellen alle fünf Jahre eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen zusammen. Der Gemeinderat beschließt über die Aufnahme in die Vorschlagsliste. Nach öffentlicher Auslegung der Liste wird diese an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Die Wahl der Schöffinnen und Schöffen findet beim Amtsgericht statt und die gewählten Personen werden von den Gerichten in das Ehrenamt des Schöffen schriftlich einberufen.

Ausschlussgründe

1. Unfähigkeit zum Schöffenamt (§ 32 GVG)

Ohne jeden Ermessensspielraum für die Wahlorgane sind Bewerber nach Maßgabe der folgenden Kriterien zwingend vom Amt ausgeschlossen:

Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Vorstrafen
Wer infolge einer gerichtlichen Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, ist vom Schöffenamt ausgeschlossen (§ 32 Nr. 1 Alt. 1 GVG). Der „Verlust der Amtsfähigkeit“ tritt für fünf Jahre ein, wenn jemand wegen eines Verbrechens zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde (§ 45 Abs. 1 StGB), auch wenn diese zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Verlust kann auch wegen einer Tat, bei der das Gesetz diesen Verlust als Nebenfolge zulässt (§ 45 Abs. 2 StGB), vom Gericht für zwei bis fünf Jahre angeordnet werden.

Ebenfalls unfähig zum Schöffenamt ist, wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe (auch bei Bewährung) von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (§ 32 Nr. 1 Alt. 2 GVG).

Ermittlungsverfahren
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, sind unfähig, das Schöffenamt zu bekleiden (§ 32 Nr. 2 GVG). Das ist zum einen bei jedem Vorwurf eines Verbrechens (§ 45 Abs. 1 StGB) der Fall, zum anderen bei Verfahren wegen solcher Delikte, bei denen die Möglichkeit des Verlustes der Amtsfähigkeit ausdrücklich vorgesehen ist (§ 45 Abs. 2 StGB).

Verfassungstreue
Die Bewerber dürfen nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR bzw. ihnen gleichgestellte Personen tätig gewesen sein (§ 44 a DRiG). Allerdings tritt der Ausschluss vom Schöffenamt im Falle der Mitarbeit für die Staatssicherheit nicht automatisch ein, sondern nur dann, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der Bewerber wegen der Tätigkeit „für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist“.
In entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 GVG sind Personen vom Schöffenamt ausgeschlossen, die die verfassungsmäßige Ordnung aktiv bekämpfen.

2. Ungeeignetheit zum Schöffenamt (§ 33 GVG)

Zur Übernahme des Schöffenamtes ungeeignet sind nach §§ 33 und 34 GVG bestimmte Personen und Berufsgruppen, die nicht zu Schöffen gewählt werden „sollen“. „Soll“ bedeutet nicht, dass Vertretung, Jugendhilfeausschuss oder Schöffenwahlausschuss einen Ermessensspielraum hätten, in Ausnahmefällen von den Ausschlussgründen abzuweichen. Der Verstoß gegen diese Ausschlussgründe macht die Wahl zum Schöffen lediglich nicht von Anfang an unwirksam. Er kann aber in der Hauptverhandlung gerügt werden mit der Folge, dass der Schöffe entweder von der Hauptverhandlung ausgeschlossen oder – bei Ablehnung des Ausschlusses – der Verstoß mit der Revision gegen das Urteil gerügt wird.

Alter, § 33 Nr. 1 und 2 GVG
Schöffen müssen bei ihrem Amtsantritt mindestens 25 Jahre alt und dürfen nicht älter als 69 Jahre sein (§ 33 Nr. 1 und 2 GVG). Der entscheidende Stichtag, nach dem das Alter zu berechnen ist, ist der 01.01.2024 (Beginn der Amtsperiode).

Wohnung, § 33 Nr. 3 GVG
Bewerber müssen zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste in der Gemeinde bzw. im Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses wohnen (§ 33 Nr. 3 GVG). Das GVG stellt auf den zivilrechtlichen Begriff der „Wohnung“ (§ 7 Abs. 1 und 2 BGB) ab. Auch ein melderechtlicher zweiter Wohnsitz reicht aus, wenn sich der Bewerber überwiegend in der Gemeinde, in der er gewählt werden soll, aufhält.

Gesundheitliche Gründe, § 33 Nr. 4 GVG
Schöffen müssen gesundheitlich, d. h. geistig und körperlich geeignet sein, das Amt auszuüben (§ 33 Nr. 4 GVG). Eine Geisteskrankheit schließt einen Bewerber in jedem Falle aus, ebenso Taubheit oder ausgeprägte Schwerhörigkeit, da in der Hauptverhandlung das Prinzip der Mündlichkeit verletzt wäre. Streitig ist, ob Blindheit vom Schöffenamt ausschließt. Das BVerfG hat in einem Einzelfall den Ausschluss eines blinden Schöffen nicht für einen Verfassungsverstoß gehalten. Einzelne Prozessgerichte haben die Auffassung vertreten, dass blinde Menschen über eine Wahrnehmungsfähigkeit verfügen, die Sehenden nicht eigen ist. Auch ein stummer Richter ist nicht notwendigerweise als ungeeignet anzusehen.

Sprachliche Eignung, § 33 Nr. 5 GVG
Der Gesetzgeber hat die (eigentlich völlig selbstverständliche) Regelung getroffen, dass Schöffen die deutsche Sprache beherrschen müssen (§ 33 Nr. 5 GVG). Unklar ist nach dem Gesetzestext, ob zum Beherrschen der Sprache auch die Fähigkeit zu sprechen gehört.

Vermögensverfall, § 33 Nr. 6 GVG
Der Vermögensverfall ist ein Oberbegriff für alle Tatbestände der Insolvenz: drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Zahlungsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der Schuldner „voraussichtlich“ nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO) liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Auch Personen, gegen die das Verbraucherinsolvenzverfahren (sog. Privatinsolvenz) betrieben wird, können vom Schöffenamt ausgeschlossen sein. Dieses Verfahren richtet sich gegen in Vermögensverfall geratene natürliche Personen, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (§ 304 Abs. 1 InsO)

3. Ausschluss bestimmter Berufe (§ 34 GVG)

Weiterhin sollen Angehörige bestimmter Berufe nicht zum Schöffenamt berufen werden, die aus Gründen der Gewaltenteilung oder der Verpflichtung gegenüber anderen Grundsätzen als dem staatlichen Recht als ungeeignet für das Schöffenamt gelten. Dazu gehören politische Spitzenämter (Staatsoberhaupt, Regierung, Politische Beamte) und justiz(nahe) Berufe, wie Staats- und Amtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Rechtsanwälte, Notare, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges, Gerichtshelfer, Jugendgerichtshelfer, Bewährungshelfer. Auch Religionsdiener und Mitglieder religiöser Vereinigungen sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

4. Erzieherische Befähigung der Jugendschöffen (§ 35 JGG)

Zu Jugendschöffen sollen nur erzieherisch befähigte und in der Jugenderziehung erfahrene Personen vorgeschlagen werden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 JGG). Anhaltspunkte für die Qualifikation ergeben sich nicht nur aus beruflicher Tätigkeit, sondern auch aus ehrenamtlicher Tätigkeit im Bereich von Jugendverbänden, Jugendhilfe- und Freizeiteinrichtungen, im schulischen und sportlichen Bereich, als Ausbilder in einem Unternehmen sowie im Rahmen privater Erziehungs- und Betreuungstätigkeit.

5. Folgende Gruppen sind nach § 35 GVG zur Ablehnung berechtigt:

Mitglieder einer Gesetzgebungskörperschaft wie Europäisches Parlament, Bundestag und Landtag (§ 35 Nr. 1 GVG). Die kommunalen Vertretungen fallen nicht darunter, da sie Selbstverwaltung und keine Parlamente sind.
Zurzeit aktive Schöffen, wenn sie in der laufenden Amtsperiode an 40 (Kalendertagen) den Schöffendienst erfüllt haben oder wenn diese Amtszeit die zweite in Folge ist. Ebenfalls ablehnungsberechtigt sind Personen, die zur Zeit der Schöffenwahl in einer anderen Gerichtsbarkeit als ehrenamtliche Richter tätig sind. Angehörige von Heilberufen: (Zahn-)Ärzte, (Kinder-)Krankenschwestern, Krankenpfleger, Hebammen, Apothekenleiter, soweit sie keinen weiteren Apotheker beschäftigen. Wer unmittelbar die Fürsorge für Familienangehörige ausübt, wenn durch das Amt die Sorge wesentlich erschwert würde. Unter die Fürsorge fällt nicht nur die Betreuung alter und kranker Familienmitglieder, sondern auch die Betreuung von Kindern Alleinerziehender. Die Fürsorge kann auch einem nicht verheirateten Lebenspartner gelten oder einem in die Familie aufgenommenen Pflegekind. „Familie“ ist in einem rein tatsächlichen Verhältnis zu verstehen; ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Bewerber und Pflegeperson muss nicht bestehen.

Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben werden. bei Gefährdung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage, wenn die Belastung durch die Amtsausübung so gravierend ist, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen oder eines Dritten ernsthaft gefährdet ist. Dritter kann z. B. der Arbeitgeber des Schöffen sein, wenn ihm durch den Ausfall des Arbeitnehmers wirtschaftliche Nachteile im existenziellen Umfang drohen. Die Ablehnungsgründe müssen innerhalb einer Woche nach Kenntnis der Einberufung beim Amtsgericht geltend machen.

Rechtsgrundlagen und Informationen

Die Broschüre gibt unter anderem einen Überblick über das Amt und die Stellung des Schöffen, den Aufbau der Strafgerichtsbarkeit und den Gang des Strafverfahrens. Ein Anhang enthält ein Merkblatt für Schöffinnen und Schöffen.

Entschädigung

Schöffinnen und Schöffen erhalten für Ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz.

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