Heizen
01.02.2024: Novellierte BEG-Förderung: Ab 27. Februar können Anträge gestellt werden - So viel Geld vom Staat gibt es künftig für neue Heizungen und andere energetische Einzelmaßnahmen
Zukunft Altbau informiert über die verschiedenen Sätze der BEG-Förderung
Ab dem 27. Februar 2024 können Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer wieder Anträge für die finanzielle Förderung von Heizungsanlagen stellen: Neue, mit erneuerbaren Energien betriebene Heizungen, werden künftig mit bis zu 70 Prozent der Investitionskosten gefördert. Die förderfähigen Kosten liegen bei maximal 30.000 Euro für die eigengenutzte Wohneinheit. Für den Heizungstausch in einem selbst genutzten Einfamilienhaus sind daher bis zu 21.000 Euro Förderung drin. Für Holzheizungen mit besonders wenig Staubemissionen kommt noch ein Bonus von pauschal 2.500 Euro hinzu. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Die Heizungsförderung wird in den meisten Fällen über die Förderbank KfW abgewickelt. Die Förderbausteine sind Teil der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM). Andere Einzelmaßnahmen, etwa eine Wärmedämmung oder neue Fenster, werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert – eine Ausnahme gibt es für die Heizungsoptimierung bei Biomasseheizungen. Inklusive der Förderung für Gesamtsanierungen stehen rund 17 Milliarden Euro zur Verfügung.
Fragen rund um die Förderung der energetischen Sanierung beantwortet das Team von Zukunft Altbau kostenfrei am Beratungstelefon unter 08000 12 33 33 (Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr) oder per E-Mail an beratungstelefon(@)zukunftaltbau.de.
Wer im Rahmen der Förderung von Einzelmaßnahmen eine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien anschafft, erhält künftig eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten. Entscheidet man sich für eine Wärmepumpe, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzt oder ein natürliches Kältemittel verwendet, bekommt man einen Effizienz-Bonus von zusätzlich 5 Prozentpunkten. Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Bruttoeinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst nutzen, können mit weiteren 30 Prozent Zuschuss rechnen, dem sogenannten Einkommens-Bonus.
Grundförderung plus Einkommens-Bonus plus Klimageschwindigkeits-Bonus
Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern und Wohnungen, die ihre ineffiziente Heizung innerhalb der nächsten vier Jahre austauschen, erhalten zusätzlich einen Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent. Konkret gibt es den Bonus, wenn eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung ausgetauscht wird oder beim Ersatz einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung. Um den Bonus für eine neue Biomasseheizung zu bekommen, muss diese mit einer Solarthermieanlage, einer Photovoltaikanlage zur Warmwasserbereitung oder einer Warmwasserwärmepumpe ergänzt werden. Das vermeidet das Verbrennen von Biomasse im Sommer.
Der Bonus ist ebenfalls nur für selbstgenutztes Eigentum vorgesehen, Vermieterinnen und Vermieter können ihn nicht nutzen. Der Bonus sinkt ab 2028 alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte ab.
2.500 Euro für Biomasseheizungen, die wenig Staub ausstoßen
„Die Zuschüsse lassen sich addieren, es gilt jedoch eine Höchstgrenze von 70 Prozent“, sagt Frank Hettler von Zukunft Altbau. „Eine Ausnahme gibt es für Holzkessel, die nicht mehr als 2,5 Milligramm Staub je Kubikmeter ausstoßen: Hier kommt zusätzlich ein Zuschuss von pauschal 2.500 Euro hinzu. Die maximale Förderhöhe für ein Einfamilienhaus liegt daher bei 23.500 Euro, der Höchstbetrag bei der Heizungsförderung.“ Wichtig: die Möglichkeit zur jährlich neuen Antragsstellung gilt bei der Heizung nicht mehr: Fördermittel können für jede Immobilie nur noch einmal für insgesamt bis zu 30.000 Euro Investitionskosten in Anspruch genommen werden. Die Förderung bis zu dieser Grenze kann allerdings auch über mehrere aufeinanderfolgende Förderanträge aufgeteilt werden.
Bei Mehrparteienhäusern gibt es abweichende Förderregeln. Für die erste Wohneinheit innerhalb solcher Gebäude liegen die förderfähigen Kosten beim Heizungstausch bei 30.000 Euro. Für jede weitere Wohneinheit fallen die förderfähigen Kosten niedriger aus. Für die zweite bis sechste Wohneinheit sind es noch jeweils 15.000 Euro. Ab der siebten sind es jeweils 8.000 Euro. Die maximalen förderfähigen Kosten für ein beispielhaftes Mehrparteienhaus mit zehn Wohneinheiten betragen daher insgesamt 137.000 Euro – 30.000 plus fünfmal 15.000 plus viermal 8.000 Euro.
Vermieterinnen und Vermieter erhalten lediglich die Grundförderung von 30 Prozent. Hinzu können noch die möglichen fünf Prozentpunkte Effizienz-Bonus für Wärmepumpen und pauschal die 2.500 Euro Zuschlag für emissionsarme Biomassekessel kommen. Die Förderung beläuft sich daher auf bis zu 11.500 Euro für die erste Wohneinheit. Die Vermietenden dürfen nur die realen Kosten der neuen Heizung umlegen, also den Preis der Heizung abzüglich der Förderung. So wird der Anstieg der Miete durch energetische Sanierungen gedämpft. Vermietende können aktuell noch keine Förderanträge stellen, dies wird erst im Verlauf des Jahres 2024 möglich sein.
Welche Heizungen gefördert werden
Die förderfähigen Heizsysteme sind der Anschluss an ein Wärmenetz, eine Wärmepumpe, eine Hybridheizung, eine Brennstoffzellenheizung sowie eine automatisch betriebene Pellet- oder Scheitholzheizung. Auch Solarthermieanlagen werden gefördert, als alleinige Heizungstechnologie reichen sie aber nicht aus, um die vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) geforderten 65 Prozent erneuerbare Energien zu erfüllen. Wichtig zu wissen: „In Wärmenetzgebieten mit Anschluss- und Benutzungszwang wird ausschließlich der Anschluss an das Wärmenetz und nicht die Errichtung von Einzelheizungen gefördert“, erklärt Frank Hettler. „Dies betrifft derzeit zwar noch wenige Gebiete, könnte aber künftig an Bedeutung gewinnen.“
Eine weitere förderfähige Option ist eine auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbare Gasheizung. Bei wasserstofffähigen Gasheizungen sind jedoch nur die Mehrkosten förderfähig, die die Anlage „H2-ready“ machen. Das mindert den Zuschuss erheblich – zumal Wasserstoffheizungen eine sehr ungewisse Zukunft haben. Nicht gefördert werden reine Gas- und Ölheizungen. Bei Hybridheizungen gibt es künftig nur noch eine finanzielle Unterstützung für den erneuerbaren Teil. Die Kombination Gasheizung und Wärmepumpe erhält also nur noch einen Zuschuss für die Wärmepumpe.
Neues Verfahren: Erst Vertrag, dann Antrag, dann Umsetzung
Auch das Antragsverfahren wurde geändert. Wer einen Antrag stellt, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem Installateur oder Lieferanten geschlossen haben. Dies war zuvor erst nach der Förderzusage möglich. Der Vertrag muss durch eine entsprechende Klausel rückgängig gemacht werden können, falls keine Förderung bewilligt wird. Fördervoraussetzung ist auch, dass der Vertrag das geplante Datum der Umsetzung enthält. Damit sollen Antragsstellungen auf Vorrat verhindert werden.
Seit dem 1. Februar 2024 können sich Eigentümerinnen und Eigentümer im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren, wenn sie für ein konkretes Vorhaben einen Antrag stellen möchten. Zukunft Altbau empfiehlt: Für eine gewisse Übergangszeit kann man bereits jetzt mit dem Heizungstausch starten, bevor der Förderantrag gestellt ist. Der Förderantrag zu den neuen Konditionen wird dann einfach nachträglich gestellt. Bis dahin muss auch keine entsprechende Klausel im Vertrag mit dem Fachunternehmen enthalten sein. Diese Sonderregelung ist befristet und gilt nur für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss dann bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Das soll sicherstellen, dass man auch vor dem 27. Februar von den Zuschüssen profitieren kann. Nach Ablauf der Übergangsregelung müssen Förderanträge vor dem Vorhabenbeginn gestellt werden. Dann ist die auflösende oder aufschiebende Bedingung in dem Vertrag Pflicht.
Bei der Antragstellung gibt es ebenfalls Änderungen: Seit dem 1. Januar 2024 ist die Förderbank KfW für die Zuschussvergabe für den Heizungstausch zuständig. Bislang war das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Nur für den Bau von Gebäudenetzen, mit denen bis zu 16 Gebäude versorgt werden – sowie für Maßnahmen an der Gebäudehülle, also Dämmmaßnahmen und neue Fenster, der Anlagentechnik außer der Heizung und der Heizungsoptimierung – verbleibt die Förderabwicklung beim BAFA.
Weitere Einzelmaßnahmenförderung
Für weitere Effizienzmaßnahmen gibt es ebenfalls Zuschüsse, beispielsweise für die Dämmung der Gebäudehülle und den Einbau einer Lüftungsanlage. Der Fördersatz beträgt weiterhin bis zu 20 Prozent: Der Grundfördersatz liegt bei 15 Prozent, bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) kommen fünf Prozentpunkte Bonus hinzu. Die bis zu 20 Prozent Förderung gelten auch für die Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung, wie beispielsweise den hydraulischen Abgleich. Bei der Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen beträgt die Förderung sogar 50 Prozent. Die maximal förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.
Die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen können addiert werden. Für ein Einfamilienhaus oder für die erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus gilt daher eine Höchstgrenze der förderfähigen Kosten von 90.000 Euro, wenn die Heizung getauscht und eine oder mehrere Effizienzmaßnahmen mit individuellem Sanierungsfahrplan durchgeführt werden. Bislang betrugen die maximal förderfähigen Ausgaben für alle durchgeführten Maßnahmen am Gebäude 60.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.
Ist nicht ausreichend Eigenkapital vorhanden, unterstützt ein neu eingeführter Ergänzungskredit über 120.000 Euro je selbstgenutzter Wohneinheit die Finanzierung. Der Staat senkt zusätzlich die Zinsen um maximal 2,5 Prozent für diejenigen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer, deren zu versteuerndes Einkommen 90.000 Euro im Jahr nicht überschreitet. Der Förderkredit wird nach Vorlage einer Zuschusszusage (KfW) beziehungsweise eines Zuwendungsbescheids (BAFA) über die Hausbank beantragt.
Förderung auch im Rahmen einer Komplettsanierung
Auch im Rahmen einer Komplettsanierung auf das energetische Niveau eines Effizienzhauses gibt es für neue Heizungen Geld vom Staat. Der Zuschuss für die Gesamtsanierung beträgt unverändert maximal 45 Prozent. Hier liegen die förderfähigen Kosten bei bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit. Bis zu 67.500 Euro Förderung gibt es hier also je Wohneinheit. Alternativ zur Einzelmaßnahmenförderung über die KfW oder BAFA ist auch weiterhin die steuerliche Begünstigung nach Einkommenssteuerrecht möglich. Die Steuerlast sinkt dann über drei Jahre hinweg um insgesamt 20 Prozent, was bei maximal anrechenbaren Kosten von 200.000 Euro insgesamt 40.000 Euro Steuervorteil bringt.
Die BEG-EM-Förderrichtlinie wurde am 29. Dezember 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft.
Aktuelle Informationen zur energetischen Sanierung von Wohnhäusern gibt es auf www.zukunftaltbau.de
09.01.2024 - Neue Regeln für den Heizungstausch - Novelle des Gebäudeenergiegesetzes am 1. Januar in Kraft getreten
Zukunft Altbau informiert über die Änderungen
Am 1. Januar 2024 ist die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten. Das Gesetz sieht neue Regeln beim Heizungstausch vor. In Neubaugebieten sind ab sofort nur noch Heizungen erlaubt, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Wer in einem bestehenden Wohngebiet wohnt und die Heizung tauscht, für den gilt die 65-Prozent-Regel erst, wenn die Kommune eine kommunale Wärmeplanung vorlegt und ergänzend den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder ein Gebiet für die Wasserstoffnutzung ausweist. Spätestens Mitte 2028 ist die grundsätzliche Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien bei einem Heizungstausch jedoch für alle verpflichtend. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Übergangsregelungen federn die Umstellung ab. Die Erneuerbaren-Quote erfüllen Wärmepumpen, der Anschluss an ein Wärmenetz, Holzheizungen, Hybridheizungen, Biomasseheizungen und mit Einschränkungen Stromdirektheizungen und Wasserstoffheizungen. Eigentümerinnen und Eigentümer sollten sich frühzeitig auf den Umstieg auf Erneuerbare vorbereiten, rät Frank Hettler von Zukunft Altbau.
Fragen rund um den Heizungstausch und die energetische Sanierung beantwortet das Team von Zukunft Altbau kostenfrei am Beratungstelefon unter 08000 12 33 33 (Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr) oder per E-Mail an beratungstelefon(@)zukunftaltbau.de.
Das GEG legt fest, welche energetischen Anforderungen Gebäude erfüllen müssen, etwa bei den Wärmedämmstandards und der Heizungstechnik. In der aktuellen Novelle des Gesetzes, verkürzt als Heizungsgesetz bezeichnet, hat die Bundesregierung vor allem die Vorschriften geändert, die beim Heizungstausch zu beachten sind.
Vorgaben für Bestandsgebiete an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt
Für bestehende Gebäude sowie Neubauten außerhalb von Neubaugebieten werden die Vorgaben an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien bei einer neuen Heizung gilt erst, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und die Kommune eine zusätzliche Entscheidung für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzausbaugebieten trifft. Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen bis zum 30. Juni 2026 Wärmepläne aufstellen. Kleinere Städte und Gemeinden haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit.
Für kleinere Kommunen bis 10.000 Einwohnende gibt es ebenso eine Pflicht zur Erstellung von Wärmeplänen. Diese können in einem vereinfachten Verfahren erstellt werden. Ein bundesweiter Sonderfall ist Baden-Württemberg: Hier mussten die 104 größten Kommunen der Stadtkreise und großen Kreisstädte mit jeweils mehr als rund 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bereits Ende 2023 einen kommunalen Wärmeplan vorlegen.
Die Neuerungen gelten erst nach einer weiteren Entscheidung
Zu beachten ist: Die kommunale Wärmeplanung allein reicht – je nach Größe der Kommune – bis zum Datum 30. Juni 2026 oder 30. Juni 2028 noch nicht aus, um die neuen Heizungsregeln wirksam werden zu lassen. Auf Grund der fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit des Wärmeplans bedarf es noch einer zusätzlichen Entscheidung durch die Kommune. Dafür muss sie Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzausbaugebiete ausweisen. Erst nach diesem zweiten Schritt, der Entscheidung des Stadt- oder Gemeinderates, kommt es in den nächsten Jahren bei einem Heizungstausch zur Nutzungspflicht für erneuerbare Energien.
Gibt es beim Heizungstausch noch keine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien, kann vorübergehend noch eine konventionelle Gasheizung eingebaut werden. Eine neue Ölheizung ist ebenfalls zulässig. In diesen Fällen ist dann jedoch eine Beratung obligatorisch, da Eigentümerinnen und Eigentümer bei diesen Beheizungsarten absehbare wirtschaftliche Risiken eingehen. Wer sich nach diesem Gespräch für eine Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss außerdem sicherstellen, dass das dort verbrannte Gas oder Öl ab 2029 zum Teil aus Biomasse oder Wasserstoff erzeugt wird. Dabei gilt die folgende Stufenregelung: Ab dem 1. Januar 2029 müssen mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Produkte erzeugt werden. Ob diese Brennstoffe im benötigten Umfang zur Verfügung stehen werden, und zu welchem Preis dies der Fall sein wird, ist jedoch nicht klar.
Für bestehende Heizungen existiert ein langjähriger Bestandsschutz, auch eine Reparatur der alten Heizung ist weiterhin für fast alle Typen zulässig. Lediglich völlig veraltete Konstanttemperaturkessel müssen 30 Jahre nach ihrem Einbau ausgetauscht werden. Nicht betroffen sind Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel. Auch für kleinere, selbstbewohnte Gebäude gibt es weitere Ausnahmen.
Übergangsfristen beim Umstieg auf erneuerbare Heizungen
Wer beim Heizungstausch die 65-Prozent-Regel erfüllen muss, bekommt bei einer Heizungshavarie eine Übergangsfrist gewährt: Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden, ist zuerst auch die übergangsweise Installation einer fossil betriebenen Heizung zulässig, etwa eines gebrauchten oder gemieteten Gerätes. Fünf Jahre nach dem Ausfall der alten Heizung muss jedoch eine Heizungstechnologie zum Einsatz kommen, die die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllt. Die Übergangsfrist ist insbesondere für nicht hinreichend sanierte Häuser mit einem hohen Wärmeverlust sinnvoll. In dieser Zeitspanne können die Eigentümerinnen und Eigentümer Teile der Gebäudehülle dämmen lassen, so dass danach beispielweise die Nutzung einer Wärmepumpe effizient möglich ist.
Zulässig ist, nach fünf Jahren den Gas- oder Ölkessel mit erneuerbaren Energien zu ergänzen und diesen als Hybridheizung weiter anteilig für die Lastspitzen zu nutzen. Die Übergangsfrist verlängert sich auf bis zu zehn Jahre, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in dieser Zeit möglich ist. Die Eigentümer müssen sich dann vertraglich mit dem Netzbetreiber verpflichten, innerhalb dieser Zeit den Anschluss an ein Wärmenetz vorzunehmen. Bis es so weit ist, gibt es keine Anforderungen an die aktuelle Heizung.
Bei Gas-Etagenheizungen sieht die Regelung so aus: Die Eigentümerinnen und Eigentümer müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausfall der ersten Gas-Etagenheizung entscheiden, ob die Wärmeversorgung im Haus auf eine zentrale Heizungsanlage umgestellt werden soll oder ob dezentral auf Einzelheizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien gesetzt wird. Wenn eine zentrale Heizung mit erneuerbaren Energien eingebaut werden soll, haben die Gebäudeeigentümer dafür weitere acht Jahre Zeit.
Den Heizungstausch frühzeitig vorbereiten
Frank Hettler von Zukunft Altbau empfiehlt, sich frühzeitig auf den Heizungsaustausch vorzubereiten und auch schon vor der gesetzlichen Verpflichtung auf klimafreundliche Heizungen zu setzen. Ein Umstieg auf die Erneuerbaren-Heizungen gelinge am besten, wenn Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer ihre Immobilie so rasch wie möglich dafür fit machen, etwa durch eine Dämmung oder den Austausch von Heizkörpern. „Sie sollten nicht darauf warten, bis die alte Heizung nicht mehr repariert werden kann“, so Hettler. „Erst nach einer Heizungshavarie die Sanierung zu beginnen, erfordert in der Regel eine provisorische Heizungslösung. Das verursacht zusätzliche Kosten, die man besser in Dämmmaßnahmen steckt.“ Darüber hinaus gelte: Je weniger Energie verbraucht wird, desto günstiger ist die Wärmeversorgung im Haus – unabhängig vom Energieträger. Effizienzmaßnahmen lohnen sich also auch dann schon, wenn noch die alte Öl- oder Gasheizung läuft.
Welche Heizung die richtige ist, hängt von vielen Entscheidungskriterien ab: Lage des Grundstücks, Zustand des Gebäudes, vorhandene Anschlussmöglichkeiten, Investitions- und Betriebskosten und persönliche Präferenzen. Bei Fragen zum Heizungstausch helfen Gebäudeenergieberaterinnen und -berater weiter. Sie nehmen die vorhandene Heiztechnik vor Ort in Augenschein, schätzen ein, welche neue Heizungstechnologien in Frage kommen und ob weitere Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind. Danach erarbeiten sie gemeinsam mit den Eigentümerinnen und Eigentümern eine individuelle Lösung und unterstützen beim Beantragen von Fördergeldern.